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Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt am 19. Juni telefonisch nicht erreichbar

Am 19. Juni 2025 stellt die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ihre Telefonanlage um. Daher werden wir an diesem Tag telefonisch nicht erreichbar sein. Zudem wird es nicht möglich sein, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen. Wenden Sie sich am 19. Juni mit ihren Anliegen daher bitte schriftlich per E-Mail oder Brief an uns.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

2025-06-13T08:20:59+02:0013. Juni 2025|

Mit uns sind Sie gut versorgt!

Von der Altersrente über die Berufsunfähigkeits- bis zur Hinterbliebenenrente: Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ist Ihre Partnerin für Zukunftssicherung. Doch welche Vorteile bietet das Versorgungswerk eigentlich?

Keine Wartezeiten
Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt kennt keine Wartezeiten. Was heißt das? Bereits mit Ihrer ersten Zahlung erwerben Sie sämtliche Leistungsansprüche. Dies kann insbesondere beim Berufsunfähigkeitsschutz von entscheidender Bedeutung sein.

Keine Hinzuverdienstgrenze
Zudem gibt es für Sie, die Mitglieder der Ärzteversorgung, keine Hinzuverdienstgrenzen beziehungsweise keine Anrechnung von Einkommen. Beziehen Sie eine (vorgezogene) Altersrente, können Sie weiterhin unbegrenzt Einkünfte erzielen, ohne dass diese auf die Rente angerechnet werden.

Berufsschutz und Hochrechnung bis zum 55. Lebensjahr
Im Falle einer Berufsunfähigkeit bietet das Versorgungswerk vollständigen Berufsschutz. Das betroffene Mitglied kann somit nicht auf berufsfremde Tätigkeiten verwiesen werden. Und der Berufsunfähigkeitsschutz der Ärzteversorgung bietet einen weiteren Vorteil: Bei Berechnung Ihrer Leistungshöhe wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren derzeitigen Beitrag bis zum 55. Lebensjahr in gleicher Höhe weitergezahlt hätten.

Kinderzuschuss
Berufsunfähigkeits- sowie Altersrentnerinnen und -rentner können zusätzlich zu ihrer Rente einen Kinderzuschuss erhalten. Dieser beträgt für Berufsunfähigkeitsrentnerinnen und -rentner 10,00 % und für Altersrentnerinnen und -rentner 5,00 %.

Keine Anrechnung von Einkommen
Auch auf die Hinterbliebenenrente werden weitere Einkommen nicht angerechnet. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Bezug einer eigenen Rente von einem Versorgungswerk und/oder aus einer Witwen- oder Witwerrente.

60 % Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Mit einer Höhe von 60,00 % der Bezugsrente ist die Witwen- und Witwerrente der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt vergleichsweise hoch.

Sterbegeld
Ehepartnerinnen und -partner beziehungsweise Kinder von verstorbenen Mitgliedern erhalten ein Sterbegeld.

2025-05-28T13:08:08+02:0028. Mai 2025|

Besonnene Anlage: SAA und ALM

Ziel der Kapitalanlage der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ist es, langfristig eine Rendite über dem Rechnungszins zu erwirtschaften und zusätzliche Leistungserhöhungen zu ermöglichen.

Dafür braucht es eine breit diversifizierte und immer wieder auf Chancen und Risiken geprüfte Anlagestrategie. Hier wirken die Strategische Asset Allokation (SAA) und das Asset Liability Management (ALM) auf die Erwirtschaftung verlässlicher Erträge für Sie, unsere Mitglieder.

Hinter den Abkürzungen verbergen sich Strukturen, die das Versorgungswerk auf eine verantwortungsbewusste und gleichzeitig chancenreiche Anlagestrategie ausrichten. Die SAA teilt das gesamte Anlageportfolio anhand langfristiger Kriterien auf: In welche Anlageklassen wird investiert? Wie viel Geld ist in Fremdwährungen angelegt? Wie lang sind die Laufzeiten bei verschiedenen Anleihen? Das Versorgungswerk legt Geld in Aktien, Renten, Immobilien und alternative Investments an. Diese Anlageklassen besitzen unterschiedliche Risiko- und Ertragsprofile. Der Anteil einzelner Anlagen ist durch die Anlageverordnung begrenzt. Das Versorgungswerk muss diese aufsichtsrechtlichen Regeln beachten und gleichzeitig eine optimale Aufteilung der Kapitalanlagen finden, um die besten Leistungen für seine Mitglieder zu erwirtschaften. Neben quantitativen Auswertungen mathematischer Modelle
fließen in die SAA auch Expertenschätzungen zu den zukünftigen Entwicklungen der Kapitalmärkte ein.

Eine umsetzbare SAA ist das Ergebnis einer sogenannten Asset Liability Management Studie. Diese regelmäßig durchgeführte Studie gibt Impulse für die Anlagestrategie und berücksichtigt dabei die Verpflichtungsseite des Versorgungswerkes, um das Potenzial zur Erreichung der langfristigen Ziele der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt auszuschöpfen. Die Zusammensetzung der verschiedenen Anlageklassen ergibt ein attraktives Rendite-Risiko-Profil für das Versorgungswerk, was einerseits ausreichende Kapitalerträge am Markt ermöglicht und sich andererseits aber auch auf eine hohe Sicherheit des angelegten Geldes fokussiert.

2025-04-10T10:49:34+02:0010. April 2025|

Auch die Rente wird besteuert

Kommt die Rente, kommen neue Bestimmungen zur Besteuerung auf Sie zu – mit unterschiedlichen Freibeträgen und Bemessungsgrenzen. Diese Grundlagen sollten Sie über Steuern und Rente kennen.

Mit dem Eintritt in die Rente ändern sich die für Sie geltenden Bestimmungen zur Besteuerung. Das Versorgungswerk zahlt grundsätzlich eine Bruttorente aus. Und die Empfängerinnen und Empfänger müssen ihre Bezüge nach einem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Allerdings wird nur ein Teil der Bruttorente überhaupt versteuert. Zur Berechnung der steuerpflichtigen Rente werden zwei Freibeträge angenommen. Der überschießende Teil der Rente wird als Teil des Einkommens mit einem individuellen Einkommensteuersatz belegt.

Der „allgemeine Grundfreibetrag“ ist für alle Steuerpflichtigen gleich und beträgt im Jahr 2025 12.084 € für Alleinstehende und 24.168 € für Verheiratete. Dieser Betrag erhöht sich durch Gesetzesbeschluss grundsätzlich jährlich.

Daneben wird der „individuelle Rentenfreibetrag“ gewährt. Er berechnet sich aus der Höhe Ihrer zu versteuernden individuellen Altersrente und wird bei Renteneintritt in Euro ermittelt und festgestellt. Dieser absolute Betrag bleibt während des Bezuges unverändert und wird in den Folgejahren immer wieder den zu versteuernden Rentenbetrag mindern. Sein zugrundeliegender Prozentsatz, mit dem das Finanzamt den steuerfreien Anteil festlegt, ist geringer, je später Sie Ihre Rente antreten: Er sinkt von 50,00 % im Jahr 2005 auf 16,50 % im Jahr 2025 und schließlich auf 0,00 % ab 2058.

Diese Senkung ist Teil einer Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Das vom Gesetzgeber beschlossene „Wachstumschancengesetz“ hat hier jüngst zwei Vorteile für Rentnerinnen und Rentner ergeben: Zum einen sind die Beiträge zu jeglichen Rentenversicherungen bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben steuerlich absetzbar (bis zu einer Maximalgrenze). Zum anderen sinkt der jährliche Freibetrag um 0,50 % statt um 1,00 %. Hierdurch soll eine spätere Doppelbesteuerung vermieden werden, die in einzelnen Fällen aber möglich bleibt.

Um ein mögliches Risiko für sich einschätzen zu können sowie bei Fragen zur Besteuerung Ihrer Rente, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

2025-04-10T11:04:30+02:007. April 2025|

Krankenversicherung in der Rente

Für die Krankenversicherung in der Rente gibt es verschiedene Möglichkeiten: gesetzlich (freiwilliges Mitglied/Pflichtmitglied) oder privat versichert. Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien.

Im Ruhestand bleiben Sie Mitglied derjenigen Krankenversicherung, die Sie auch schon in Ihrem Berufsleben begleitet hat. Meist ist das eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse. Die gesetzliche Versorgung heißt nun Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Während sich private Krankenversicherungen weiter nach individuellen vertraglichen Konditionen richten, gibt es in der KVdR einen generellen Unterschied zwischen freiwilliger und verpflichtender Mitgliedschaft.

Um Pflichtmitglied zu sein, müssen Sie schon während des Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen sein, und zwar für neun Zehntel der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens. Sie müssen gleichzeitig einen bestehenden Anspruch auf eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung haben und diese beantragen. Dieser Anspruch muss auf 60 Monaten Vorversicherungszeit (durch Beitragszahlungen) beruhen.

Die Prüfung dieser Bedingungen übernimmt die Krankenversicherung. Es ist für die Berechnung irrelevant, warum Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren: ob als Pflichtmitglied, familienversichert oder freiwillig. Wenn Sie Kinder haben, werden für beide Elternteile Vorversicherungszeiten angerechnet: pro Kind pauschal drei Jahre. Erreichen Sie die oben dargestellte Vorversicherungszeit, sind Sie auch als Rentnerin bzw. Rentner in der KVdR pflichtversichert. Wenn Sie Für die Krankenversicherung in der Rente gibt es verschiedene Möglichkeiten: gesetzlich (freiwilliges Mitglied/Pflichtmitglied) oder privat versichert. Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien. diese Zeiten nicht haben, können Sie freiwilliges Mitglied werden.

Als Pflichtmitglied zahlen Sie den Beitragssatz von 14,60 % der Bruttorente (plus den Zusatzbetrag der jeweiligen Krankenkasse).

Dagegen zahlen Sie als freiwilliges Mitglied die 14,60 % und den Zusatzbetrag nicht nur auf die Bruttorente, sondern auf Ihre Gesamteinnahmen: Dazu gehören Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Bei Fragen zur KVdR wenden Sie sich bitte direkt an die Krankenkasse.

Gut zu wissen:
Ihre Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung haben sich Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit oft auszahlen lassen. Bitte beachten Sie, dass dann auch der Arbeitgeberanteil erlischt. Erreichen Sie die fünf Beitragsjahre nicht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag freiwillig Beiträge zu zahlen. Bitte informieren Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung.

2025-04-10T11:04:52+02:003. April 2025|

Erhöhung von Anwartschaften und Renten

Zum 1. Januar 2025 sind die Anwartschaften und Renten der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt um 1,50 % gestiegen.

Diese Dynamisierung hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt im letzten Jahr beschlossen.

2025-01-27T14:13:24+01:0027. Januar 2025|

Ärzteversorgung bleibt über Weihnachten geschlossen

Am 27. und 30. Dezember 2024 ist die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wegen der Feiertage geschlossen.

Bis zum 23. Dezember 2024 sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern für Sie da.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!

2024-12-20T10:07:19+01:0020. Dezember 2024|

Freiwillige Zuzahlung 2024

Möchten Sie für das Jahr 2024 freiwillige Zuzahlungen leisten? Dann achten Sie bitte drauf, dass diese bis zum 31. Dezember 2024 auf dem Konto der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt eingegangen sind. Nur dann können sie für das Jahr 2024 berücksichtigt und bescheinigt werden. Wenn Sie die Beitragszahlung selbst vornehmen, denken Sie bitte an die rechtzeitige Überweisung.

 

Bis zum 23. Dezember 2024 sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern für Sie da. Am 27. und 30. Dezember 2024 ist die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wegen der Feiertage geschlossen.

 

2024-12-18T10:14:53+01:0018. Dezember 2024|
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