Die Bundesregierung hat zum 1. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale unter anderem für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,00 € beschlossen. Ausgezahlt wird die Pauschale durch die Deutsche Rentenversicherung.

Von Rentnerinnen und Rentnern berufsständischer Versorgungswerke ist in dem Beschluss nicht ausdrücklich die Rede. Auf seiner Internetseite erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke nicht anspruchsberechtigt seien. Da die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten sei es eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden müsse, ob Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhielten.

Die Alterssicherung der freien Berufe liegt zwar in der Kompetenz der Länder, jedoch handelt es sich bei der Energiepreispauschale um eine allgemeine, pauschale Staatshilfe zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten und nicht um eine Maßnahme der Alterssicherung. Die Energiepreispauschale wird aus Steuermitteln finanziert. Es handelt sich um Bundesmittel, die durch die Deutsche Rentenversicherung ausgezahlt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Spitzenverband der berufsständischen Versorgungswerke in Deutschland, hat Kontakt mit Politik und Ministerien aufgenommen, und auf die Gleichheitsproblematik gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz hingewiesen.

Im Dezember 2022 hat die die Arbeits- und Sozialministerkonferenz die Bundesregierung aufgefordert, „zügig zu prüfen, welche Personengruppen bislang keinen Einmalbetrag zur Entlastung von den steigenden Energiepreisen erhalten und die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass diese Personengruppen einbezogen […] werden“.