Versorgungsabgaben für das Geschäftsjahr 2012
A) Für selbständig tätige Ärzte:
| Pflichtversorgungsabgabe: 3.669,12 Euro pro Quartal | = | 13/10 des Rentenversicherungshöchstbetrages |
| auf Antrag: 3.386,88 Euro pro Quartal | = | 12/10 des Rentenversicherungshöchstbetrages |
| auf Antrag: 3.104,64 Euro pro Quartal | = | 11/10 des Rentenversicherungshöchstbetrages |
| auf Antrag: 2.822,40 Euro pro Quartal | = | 10/10 des Rentenversicherungshöchstbetrages |
| auf Antrag weniger: | = | 19,6% der Jahreseinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben - Gewinn vor Steuern). In diesem Fall ist die Vorlage entsprechender Einkommensnachweise (Gewinn- und Verlustrechnung - erstellt durch Ihren Steuerberater - bzw. Einkommensteuerbescheid des Vorjahres) erforderlich. |
Unabhängig von der später gewünschten Beitragshöhe bieten wir für die ersten 6 Monate der Niederlassung eine reduzierte Versorgungsabgabe in Höhe von 846,72 Euro pro Quartal an (= 3/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages).
B) Für angestellte Ärzte:
Die Beitragshöhe beträgt derzeit 19,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens 11.289,60 Euro jährlich.Jedes Mitglied kann ohne Beteiligung des Arbeitgebers unabhängig von der Höhe des Gehaltes freiwillig Versorgungsabgaben bis zum Höchstbeitrag von derzeit 14.676,48 Euro jährlich leisten, auch wenn die Pflichtabgabe niedriger ist. Für Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zuzahlungsmöglichkeit eingeschränkt und muss individuell berechnet werden (§ 33 ASO).
C) Mitglieder ohne ärztliche Berufsausübung:
Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen 1/10 und 13/10 des Rentenversicherungshöchstbetrages zu wählen.Höchstbetrag = mtl. 1.223,04 Euro = 13/10, 1/10 = mtl. 94,08 Euro des Rentenversicherungshöchstbetrages.