Rehabilitationsmaßnahmen (§ 19 ASO)
Einem Mitglied der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger- Rehabilitationsmaßnahmen oder
- Anschlussheilbehandlungen
Zuschüsse bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht von Dritten besteht (Beihilfe durch Arbeitgeber oder Krankenkassen).
Versorgungsleistungen in der Übersicht