Hinterbliebenenrente (§ 20 ff. ASO)

Hinterbliebenenrenten sind:

a) Witwenrente
b) Witwerrente
c) Waisenrente
d) Halbwaisenrente

Es gelten als Witwen bzw. Witwer auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, als Ehe auch eine Lebensgemeinschaft, als Ehegatte auch eine Lebenspartnerin bzw. ein Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).

A) Witwen-/Witwerrente (§ 21 ASO)

Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe oder der Witwer Hinterbliebenenrente bis zum eigenen Tode oder bis zur Wiederverheiratung.

Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

B) Kapitalabfindung (§ 28 Abs. 2 ASO)

Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten folgende Kapitalabfindung:
  • bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres: 60 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten
  • bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr: 48 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten
  • bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres: 36 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten

C) Halb-/ Vollwaisenrente (§ 22 ASO)

Nach dem Tode des Mitgliedes erhalten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, Zivilen Ersatzdienstes oder Pflichtdienstes im Zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, wird die Rente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.

Die Waisenrente entfällt, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge von mindestens 640,00 Euro monatlich zustehen.

Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 10 % und für jede Vollwaise 20 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Als Kinder gelten:

  • die ehelichen Kinder
  • die für ehelich erklärten Kinder
  • die an Kindes Statt angenommenen Kinder
  • die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist

Versorgungsleistungen in der Übersicht