Kinderzuschuss (§ 24 ASO)
Die Altersrente der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt erhöht sich für jedes Kind um einen Kinderzuschuss in Höhe von 5 % der Rente.Zusätzlich zur Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss in Höhe von 10 % der Rente bewilligt.
Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, Zivilen Ersatzdienstes oder Pflichtdienstes im Zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, wird der Kinderzuschuss für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.
Der Kinderzuschuss entfällt, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge von mindestens 640,00 Euro (ab 01.01.2009) monatlich zustehen.
Als Kinder gelten:
- die ehelichen Kinder,
- die für ehelich erklärten Kinder,
- die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
- die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist.