Berufsunfähigkeitsrente (§ 17 ASO)

Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sichert das Risiko der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Ausübung Ihres ärztlichen Berufes und die damit verbundene Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit ab.

Ein Rechtsanspruch besteht für jedes Mitglied, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat.

Die Rentenhöhe ist besonders günstig. Wurden bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Beiträge entrichtet, zahlt die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft denselben Betrag, der mit Vollendung des 55. Lebensjahres ausgezahlt würde.

Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist:

  • Die Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen.

    Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit ärztlicher Berufsausübung entfällt. Es genügt nicht, dass die bisherige ärztliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Vielmehr ist eine Verweisung auf andere ärztliche Tätigkeiten, auch auf andere Fachgebiete, hinzunehmen. Auch reicht eine Einschränkung der Kräfte nicht aus, die nur noch verringerte Berufseinkünfte erzielen lässt.

  • Die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit.

    Bei niedergelassenen Ärzten gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird.

    Bei angestellten Ärzten gilt die Tätigkeit erst dann als eingestellt, wenn die Gehaltszahlungen enden (Ende der Lohnfortzahlung).

  • Die Berufsunfähigkeit muss länger als 90 Tage andauern.
    Kurzfristige Erkrankungen unter 90 Tagen lösen den Rentenanspruch nicht aus.

Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Erkrankung gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.

Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

Versorgungsleistungen in der Übersicht