Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt besteht seit dem 01.07.1991. Ihre Mittel sind zweckgebunden und gesondert zu verwalten.

Aufgabe der Ärzteversorgung ist es, für die Angehörigen der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und ihre Familienmitglieder Versorgung nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung (ASO) zu gewähren.

Sie gewährt folgende mit Rechtsanspruch ausgestattete Leistungen:

  • Altersrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Kinderzuschuss
  • Hinterbliebenenrente
  • Sterbegeld
  • Überleitung der Versorgungsabgaben

Darüber hinaus kann zusätzlich ein Zuschuss zu den notwendigen Kosten für

  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Anschlussheilbehandlungen
gewährt werden.

Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt unterliegt der Staatsaufsicht gemäß § 70 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe. Die Rechtsaufsicht wird danach vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Versicherungsaufsicht vom Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt.

Gesetzliche Grundlage für die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ist § 5 Abs. 1 HKG